Detail
Artikel 7.02 Nr. 5 – Mindestlichtdurchlässigkeit von Fensterscheiben in Steuerhäusern
In Steuerhaushäusern verwendete Fensterscheiben müssen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben.
Frage:
Wie kann die Untersuchungskommission die Lichtdurchlässigkeit der Steuerhausscheiben bestimmen?
Antwort:
Bei der Beurteilung der Lichtdurchlässigkeit kann die Untersuchungskommission davon ausgehen, dass
a) reine Weißglasscheiben im Steuerhaus mindestens 75 % Lichtdurchlässigkeit aufweisen;
b) grün getönte Steuerhausscheiben mindestens 60 % Lichtdurchlässigkeit aufweisen;
c) andersfarbig getönte Steuerhausglasscheiben eine Lichtdurchlässigkeit von weniger als 60 % aufweisen.
RV (14) 47
ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Mindestlichtdurchlässigkeit, Steuerhausscheiben, getönte Scheiben