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Artikel 7.02 Nr. 5 – Mindestlichtdurchlässigkeit von Fensterscheiben in Steuerhäusern

In Steuerhaushäusern verwendete Fensterscheiben müssen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben.

Frage:

Wie kann die Untersuchungskommission die Lichtdurchlässigkeit der Steuerhausscheiben bestimmen?

Antwort:

Bei der Beurteilung der Lichtdurchlässigkeit kann die Untersuchungskommission davon ausgehen, dass
a) reine Weißglasscheiben im Steuerhaus mindestens 75 % Lichtdurchlässigkeit aufweisen;
b) grün getönte Steuerhausscheiben mindestens 60 % Lichtdurchlässigkeit aufweisen;
c) andersfarbig getönte Steuerhausglasscheiben eine Lichtdurchlässigkeit von weniger als 60 % aufweisen.

RV (14) 47

ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Mindestlichtdurchlässigkeit, Steuerhausscheiben, getönte Scheiben