Detail

ZURÜCK  EN  FR  DE  NL    Druck

Artikel 19.11, Artikel 1.01 Nr. 3.11 – Büros, die nicht als Kontrollstation genutzt werden

Wie werden Räume wie Büros eingestuft, wenn sie nicht im Sinne von Artikel 1.01 Nr. 3.9 als Kontrollstation dienen?

In Artikel 1.01 Nr. 3.11 ist unter dem Begriff Unterkunftsraum ein Fahrgastraum zu verstehen. Ein Büro ist unter Artikel 1.01 Nr. 3.8 als Fahrgastraum und somit als Unterkunftsraum definiert.

Ein Büro wird jedoch als Kontrollstation angesehen und muss dann hinsichtlich installierter Trennflächen entsprechend Artikel 19.11 gestaltet werden, wenn es sich nach Artikel 1.01 Nr. 3.9 um einen Raum handelt mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen.

RV/G (08) 47

Die Arbeitsgruppe stimmt den Ausführungen zu.

RV/G (08) 51

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Brandschutz, Büros, Kontrollstationen