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Artikel 19.11 Nr. 2 – Trennflächen der Kontrollstationen

Die Tabelle in Artikel 19.11 Nr. 2 legt dar, dass Trennflächen zwischen Kontrollstationen und Unterkunftsräumen dem Typ A entsprechen müssen.
Bei strikter Anwendung dieser Vorschrift muss die Trennfläche zwischen dem häufig in der zentralen Halle befindlichen Empfang und einer Kontrollstation dem Typ A entsprechen. In der Praxis ist dies schwierig, denn es bedarf doch einer Durchmeldungsanlage zwischen Empfang und Kontrollstation.

Muss unter diesen Umständen die Vorschrift einer Trennfläche so strikt angewendet werden?
Im Übrigen ist es wünschenswert, dass die Begriffsbestimmung Kontrollstation (Artikel 1.01, Nr. 3.9) um Alarmsysteme, Rauchabzugsanlagen und Notabschaltvorrichtungen, usw. ergänzt wird.

RV/G (08) 12

Auf jedem Fahrgastschiff gibt es mindestens zwei Kontrollstationen: das Steuerhaus und der Raum, in dem die Notstromanlage untergebracht ist.

RV/G (07) 90

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Brandschutz, Kontrollstationen