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ES-TRIN, Artikel 1.01 Nummer 1.28 und Kapitel 24 - Zertifizierung eines Traditionsfahrzeugs

1. Fragen i. Zshg. mit den Demonstrationszwecken eines Traditionsfahrzeugs:

Ein Traditionsfahrzeug wird in Artikel 1.01 ES-TRIN wie folgt definiert:

1.28 „Traditionsfahrzeug“ ein Fahrzeug das aufgrund seines Alters, seiner technischen oder konstruktiven Eigenart, seiner Seltenheit, seiner Bedeutung für die Bewahrung traditioneller Grundsätze der Seemannschaft oder Techniken der Binnenschifffahrt oder seiner Bedeutung für einen Zeitabschnitt aus historischer Sicht wert ist, erhalten zu werden, und insbesondere zu Demonstrationszwecken betrieben wird oder dessen Nachbau.

Was ist mit „insbesondere zu Demonstrationszwecken betrieben wird“ gemeint?

Tätigkeiten, mit denen Wissen, Handwerk und Seemannschaft im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau, der Instandhaltung und dem Betrieb von Schiffen mit Traditionsfahrzeugen aufrechterhalten werden.


2. Fragen zu den Emissionsanforderungen für Verbrennungsmotoren von Traditionsfahrzeugen oder Nachbauten:

Wenn das Zeugnis oder die Fahrzeugart eines Fahrzeugs in ein Traditionsfahrzeug umgewandelt wird, kann sich das betreffende Schiff dann weiterhin auf die Übergangsbestimmungen für Motoren berufen? Wie sollten Nachbauten historischer Fahrzeuge behandelt werden, wenn sie mit einem Motor ausgestattet sind, der nicht den aktuellen Emissionsanforderungen entspricht? Wie sollten Abweichungen im Bereich der Emissionen gehandhabt werden? Darf ein Traditionsfahrzeug zum Beispiel auf großen Entfernungen mit eigenem Antrieb allein fahren (z.B. Amsterdam - Paris) oder müssen dafür restriktive Bedingungen gestellt werden? Zum Beispiel in Form einer maximalen Anzahl von Fahrstunden?

Es ist zwischen folgenden Situationen zu unterscheiden:

a) Das Fahrzeug besitzt bereits ein gültiges Binnenschiffszeugnis und behält dieses.
In diesem Fall gelten die Übergangsbestimmungen für das Fahrzeug, insbesondere diejenigen zu Artikel 9.01 Nummer 2 über die Emissionsanforderungen. In ESI-IV-1 Teil 2 wird die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart erläutert.

b) Das Fahrzeug besitzt kein Zeugnis, doch der Motor war zum gewählten historischen Zeitpunkt bereits an Bord eingebaut.
In diesem Fall gelten die Übergangsbestimmungen für das Fahrzeug nicht; der Motor kann jedoch unter der Voraussetzung einer Abweichung nach Maßgabe von Artikel 24.01 mit den in Artikel 24.02 Nummer 6 genannten Einschränkungen akzeptiert werden.

c) Das Fahrzeug besitzt kein Zeugnis und der Motor war zum gewählten historischen Zeitpunkt nicht bereits an Bord eingebaut.
In diesem Fall gelten die Übergangsbestimmungen für das Fahrzeug nicht. Das Fahrzeug muss den aktuellen Emissionsanforderungen entsprechen, insbesondere Artikel 9.01 Nummer 2 (Stufe-V-Motor).

d) Nachbau eines Traditionsfahrzeugs.
Nachbauten von Traditionsfahrzeugen sind stets „Neubauten“ (ohne vorheriges Zeugnis/Attest), also neue „mobile Maschinen und Geräte“ im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628. Daher müssen die Motoren an Bord dieser Fahrzeuge stets die aktuellen Emissionsanforderungen erfüllen.

3. Fragen zur Umsetzung von Kapitel 24

Welchem Zweck dient Kapitel 24? Müssen alle Abweichungen einzeln in das Binnenschiffszeugnis eingetragen werden? Müssen all diese Abweichungen begründet werden? Muss für all diese Abweichungen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau hergestellt werden?

Die Arbeitsgruppe CESNI/PT bestätigt, dass gemäß Kapitel 24 eine Auflistung der Abweichungen (die nur zulässig sind, sofern die Notwendigkeit besteht, den historischen Charakter des Fahrzeugs zu bewahren) und der (technischen/betrieblichen) Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit erforderlich ist, wie in den Artikeln 24.01 Nummer 3 und 24.02 Nummer 2 Buchstabe d Unterbuchstabe ee vorgesehen.

Die betrieblichen Ausgleichsmaßnahmen sind in das Sicherheitskonzept nach Artikel 24.02 Nummer 2 Buchstabe c aufzunehmen.

4. Frage zu Fahrten mit Fahrgästen an Bord eines Traditionsfahrzeugs:

Wenn ein Schiff umgebaut bzw. für Fahrten mit Fahrgästen eingesetzt wird, sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart spezifischen Vorschriften gemäß der Anweisung ESI-IV-1 vollständig einzuhalten. Übergangsbestimmungen können für diese Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden (ESI-IV-1 Art. 2.1.3). Ein Schiff, das zuvor kein Fahrgastschiff war und nun mit Fahrgästen fahren möchte, muss im Prinzip Kapitel 19 von ES-TRIN vollständig erfüllen.

Nach Maßgabe von Artikel 24.02 Nummer 6 dürfen sich während der Fahrt nur Besatzungsmitglieder oder Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, aufhalten, sofern keine Empfehlung (eine internationale Abweichung) gemäß dem Rechtsrahmen der EU oder der ZKR genehmigt wird.

Wie ist mit einem Antrag auf Empfehlung für das Fahren mit Fahrgästen auf Traditionsfahrzeugen umzugehen?

Es darf keine Konkurrenzsituation zwischen Traditionsfahrzeugen und Fahrgastschiffen entstehen. Traditionsfahrzeuge können Tätigkeiten zu „Demonstrationszwecken“ durchführen, die in das Nutzungskonzept nach Artikel 24.02 Nummer 2 Buchstabe b aufgenommen werden müssen.

Zur Vermeidung eines unfairen Wettbewerbs mit Fahrgastschiffen, könnte in der Empfehlung eine höchstzulässige Anzahl der Personen außer der Besatzung festgelegt werden.

CESNI/PT (21) 101 – Mitt. NL
CESNI/PT (22)m 25 rev. 1, Punkt 5.1
CESNI/PT (22)m 50, Punkt 6.2 (insbesondere Anlage 3 mit den Antwortvorschlägen der niederländischen Delegation)
CESNI/PT (22)m 65 Punkt 5.1
CESNI-Merkblatt zu den Möglichkeiten zur Abweichung von den technischen Vorschriften des ES TRIN für Traditionsfahrzeuge
CESNI/PT (22) 47 rev. 1

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Traditionsfahrzeug, Motor