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ES-TRIN, Artikel 19.06 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 13 - Verbindungsgänge und Verkehrswege, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind

Frage:
Wie groß ist die lichte Breite von Gängen, die in Notfällen genutzt werden?

Antwort:
Nur der Gang, der üblicherweise benutzt werden muss, muss eine lichte Breite von 1,30 m aufweisen. (Dies gilt entsprechend für eine Verkehrsweg). Gänge, die nur in Notfällen genutzt werden, müssen den Anforderungen von Artikel 19.06 Nummer 5 Buchstabe a entsprechen.

CESNI/PT/Pax (20) 14 rev. 2, CESNI/PT/Pax (21)m, item 8, CESNI/PT (22)m 65, item 3.1, CESNI/PT (22) 53 rev. 1

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Personen mit eingeschränkter Mobilität, Gang, Verkehrswege