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ES-TRIN, Artikel 19.06 Nummer 3 - Anzahl der Ausgänge, die für die Evakuierung des (häufig auch als „Sonnendeck" bezeichneten) Oberdecks erforderlich sind

Frage:
In Artikel 19.06 Nummer 3 sind die Anforderungen bezüglich Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen festgelegt. Aus technischer Hinsicht halten wir es für sinnvoll, für ein Oberdeck der genannten Art mehrere Zugänge zu verlangen, insbesondere um es evakuieren zu können, wenn einer der Zugänge durch ein Schadensereignis blockiert ist. Die Anforderungen für Ausgänge (Artikel 19.06 Nummer 3 ES-TRIN) scheinen jedoch nur für Fahrgasträume und nicht für offene Decks zu gelten. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass es hinsichtlich der Anzahl der Ausgänge an Oberdeck keine besondere Verpflichtung gibt.

Welche Anforderungen gelten für Ausgänge, die für die Evakuierung des Oberdecks notwendig sind?

Antwort:
Ein Ausgang im Sinne des Artikels 19.06 Nummer 3 ist ein Übergang von einem Fahrgastraum zu einem anderen, oder von einem Fahrgastraum zu einem Außenbereich (offenes Deck). Mit Ausnahme der halboffenen Deckbereiche nach Artikel 19.06 Nummer 1 Absatz 2 enthält ES­TRIN keine Anforderungen an Anzahl und Breite der Ausgänge des Oberdecks (oder Sonnendecks) von Fahrgastschiffen. Offene Decks gelten als Außenbereiche, die per Definition keine „Ausgänge" haben können. Auch wenn das Oberdeck (oder Sonnendeck) für die Evakuierung der Fahrgäste genutzt wird, gelten die Anforderungen aus Artikel 19.06 Nummer 8 ES-TRIN unverändert.

CESNI/PT/Pax (19) 5, F20, CESNI/PT/Pax (21) 4, CESNI/PT/Pax (21)m 5, Punkt 5

Arbeitsgruppe für Fahrgastschiffe (CESNI/PT/Pax), Sonnendeck, Oberdeck