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ES-TRIN, Artikel 9.09 Nummern 1 und 5 - Abgasnachbehandlungssysteme

Frage:

Wie kann das Sicherheitsziel nach Artikel 9.09 Nr. 1 des ES-TRIN bei Fahrzeugen mit aus nur einem Motor bestehendem Antriebssystem erreicht werden?

Antwort:

Die Regelungen unter Buchstaben a und b des Artikels 9.09 Nr. 5 sind bewusst nicht erschöpfend. Mit anderen Worten: Eine Bypasseinrichtung ist für Fahrzeuge mit aus nur einem Motor bestehendem Antriebssystem nicht obligatorisch. Es obliegt der nationalen Behörde/Untersuchungskommission zu entscheiden, ob Artikel 9.09 durch das Abgasnachbehandlungssystem erfüllt ist.
Hat sich das Abgasnachbehandlungssystem bei einem Stufe-V-Motor zugesetzt, steigt der Abgasgegendruck im Motor, was dazu führen kann, dass die Emissionen des Motors zunehmen. Alarme für das Zusetzen von Abgasnachbehandlungssystemen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben und können von Hersteller zu Hersteller ein wenig unterschiedlich sein, aber es ist wahrscheinlich, dass das Alarmsystem des Motorenherstellers Warnungen ausgibt, bevor ein Stufe-V-Motor (bestehend aus dem Motor und dem Abgasnachbehandlungssystem) so blockiert ist, dass er stillgesetzt wird. Der Motor darf sich bei Auslösen der Alarme nicht umgehend abschalten und der Steuermann hat sich um eine schnellstmögliche Reparatur des Systems zu bemühen. Der Steuermann sollte über einen abgestuften Alarm für Abgastemperatur und Abgasgegendruck rechtzeitig informiert werden. Möglicherweise sieht der Hersteller spezifische Alarme für Regenerationsanforderungen, höhere Belastungen, Auslastung oder Überlastung des Abgasnachbehandlungssystems vor. Für den Fall, dass ein geeignetes Alarmsystem nicht vom Motorenhersteller zur Verfügung gestellt wird, kann es von der Einbaufirma bereitgestellt werden.

Viele Hersteller werden vermutlich den Motor automatisch stillsetzen, bevor gegebenenfalls ein größerer Motorschaden eintritt. Im Einklang mit Artikel 8.03 ist es jedoch möglich, dass Hersteller das Stillsetzen deaktivieren oder eine Übersteuerung für das herstellerseitige Stillsetzen einbauen, genauso wie eine Deaktivierung oder Übersteuerung für eine Öldruck-Abschaltautomatik bei Binnenschiffen mit einer Antriebsmaschine vorhanden sein muss.

Mit anderen Worten ist Artikel 9.09 Nr. 1 erfüllt, wenn das rechtzeitige Auslösen von Alarmen und die mögliche Übersteuerung der Abschaltautomatik sicherstellen, dass sich das Fahrzeug aus eigener Kraft fortbewegen kann, vor allem, um schnell einen sicheren Ort erreichen zu können. Eine solche Lösung sollte in der von der Besatzung zu verwendenden Anleitung des Herstellers oder der Einbaufirma genau beschrieben werden.

Schließlich besteht weiterhin die Möglichkeit, dass ein Stufe-V-Motor über einen Bypass als zusätzliche Emissionsminderungsstrategie, wie in Anhang IV Nummer 2.3.5. der delegierten Verordnung (EU) 2017/654 beschrieben, verfügt. In der Tat sind die Sicherheitsziele nach Artikel 9.09 Nr. 1 durch die in Nummer 2.3.5 Buchstabe b genannten „Gründe der Betriebssicherheit“ abgedeckt. Jedoch muss der Original-Motorhersteller diese zusätzliche Emissionsminderungsstrategie bei der Motorzertifizierung einbeziehen. Die Bypass-Hardware kann von einer beliebigen Partei geliefert werden, sofern die Installationsanleitung des Motorenherstellers befolgt wird.

CESNI/PT (21) 4 rev. 2

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Abgasnachbehandlungssystem, Bypass