Detail
Artikel 19.11 Nr. 2 Buchstabe a, Unterbuchstabe aa und bb – Brandschutz, Trennflächen
Nach Artikel 19.11 Nr. 2 Buchstabe a müssen Trennflächen entsprechend der in Nr. 2 dargestellten Tabellen vorgesehen werden.
Frage:
Wie werden Räume wie Büros bzw. Offices eingestuft, wenn sie nicht im Sinne von Artikel 1.01 Nr. 3.9 als Kontrollstation dienen?
Antworte:
Büros werden als Unterkunftsräume angesehen.
RV/G (07) 71
Räume, die als Büros bzw. Offices genutzt werden, werden brandtechnisch als Unterkunftsräume angesehen, sofern sie nicht im Sinne von Artikel 1.01 Nr. 3.9 als Kontrollstation dienen.
RV/G (07) 90
ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Brandschutz, Büros, Kontrollstationen