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Artikel 19.11 Nr. 2 Buchstabe a, Unterbuchstabe aa und bb – Brandschutz, Trennflächen

Nach Artikel 19.11 Nr. 2 Buchstabe a müssen Trennflächen entsprechend der in Nr. 2 dargestellten Tabellen vorgesehen werden.

Frage:

Wie werden Räume wie Büros bzw. Offices eingestuft, wenn sie nicht im Sinne von Artikel 1.01 Nr. 3.9 als Kontrollstation dienen?

Antworte:

Büros werden als Unterkunftsräume angesehen.

RV/G (07) 71

Räume, die als Büros bzw. Offices genutzt werden, werden brandtechnisch als Unterkunftsräume angesehen, sofern sie nicht im Sinne von Artikel 1.01 Nr. 3.9 als Kontrollstation dienen.

RV/G (07) 90

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Brandschutz, Büros, Kontrollstationen