Detail

ZURÜCK  EN  FR  DE  NL    Druck

Artikel 19.06 – Verkehrs- und Fluchtwegführung, Beschilderung, Beleuchtung

Entsprechend der Forderung des Artikel 19.06 müssen Räume sicher verlassen werden können und Ausgänge und Fluchtwege deutlich gekennzeichnet sein. Hier müssen praktisch bei jeder Besichtigung Defizite festgestellt werden.
- Direkte Verbindung zwischen Küche und Theke und somit dem Fahrgastbereich,
- fehlende Schleuse zum Maschinenraum,
- Zugänge von Küche und Maschinenraum auf einen gemeinsamen Korridor, der zum FGS­Bereich
  führt oder Teil des Fluchtweges ist,
- Verkehrs- bzw. Fluchtwege werden so ausgeführt, dass sie in Sackgassen führen, Knoten bilden
  oder gegen die natürliche Fluchtbewegung angelegt sind,
- Fluchtwege aus den verschiedenen Decks oder Bereichen laufen unmittelbar vor dem
  Evakuierungsbereich, z.B. Seitenpforte zusammen, was im Notfall zu Chaos und Verletzten führen muss.

Frage:

Hier scheint Informationsdefizit bei den Werften zu bestehen.

Lösungsvorschlag:

Für die RheinSchUO ist keine Änderung notwendig. Die SUK´n müssen entsprechend reagieren.

RV/G (07) 71

Die Ausführungen zu dem Thema sind zutreffend.

RV/G (07) 90

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Fluchtwege