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Artikel 3.02, 19.03, 20.03, 22.07, 22.08, 27.02, 27.03, 28.03 und 29.05 - Mindestbestandteile der Unterlagen für die Bewertung der Stabilität

Frage:

Aus welchen Mindestbestandteilen setzen sich die in Artikel 3.02, 19.03, 20.03, 22.07, 22.08, 27.02, 27.03, 28.3 und 29.05 genannten Stabilitätsunterlagen zusammen, d. h. welche Unterlagen sind erforderlich, um zu belegen, dass die Stabilität eines Schiffes angemessen ist und den in diesem Sinne an das Schiff gestellten Anforderungen entspricht?

Antwort:

Die der Untersuchungskommission vorzulegenden Unterlagen sollten mindestens umfassen:
- Zusammenfassung (einschließlich der Berechnungsergebnisse mit klarer Beschreibung der Ladefälle)
- Beschreibung des Schiffes und seiner Verwendung,
- Angabe der Software oder des Verfahrens zur Berechnung der Stabilität,
- Tabelle der verwendeten Notationen,
- Generalpläne, Tankpläne und Spantenriss,
- Beschreibung und Lage der Kapazitäten (Behälter, Tanks, Ballasttanks usw.),
- Gewichtsliste oder Wäge- und Krängungsversuchsbericht (wenn verlangt),
- Beschreibung der untersuchten Ladebedingungen,
- Lage aller Flutungsstellen des Schiffes,
- Berechnung der Neigungsmomente,
- Intaktstabilitätskurve für jede Ladebedingung,
- Prüfung der verordnungsrechtlichen Kriterien für die Intaktstabilität.

Wenn Leckstabilität verlangt ist:
- Unterteilungsplan, Lage der dichten Türen,
- Darlegung der Flutungsfälle,
- Stabilitätskurven nach Flutung (zumindest für die Flutungsfälle und die kritischsten Ladebedingungen),
- Prüfung der verordnungsrechtlichen Kriterien bei allen Flutungsfällen und allen Ladebedingungen.

Anmerkung: Auf Anfrage sollten die Informationen der Untersuchungskommission in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

CESNI/PT (16) 46, CESNI/PT (16) 55 rev. 3 = CESNI/PT/Pax (19) 5, Q9, CESNI/PT/Pax (19)m 9, Q9

Arbeitsgruppe für Fahrgastschiffe (CESNI/PT/Pax), Stabilität, Unterlagen