Detail
Artikel 19.09 Nummer 3 - Einrichtungen, die Personen einen sicheren Übergang ermöglichen
Frage:
Müssen für die in Artikel 19.09 Nummer 3 genannten drei verschiedenen Möglichkeiten jeweils spezifische Übergangseinrichtungen genutzt werden?
Antwort:
Gemäß Artikel 19.09 Nummer 3 müssen Fahrgastschiffe über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.
Für die 3 Situationen (seichtes Wasser, Ufer, anderes Fahrzeug) können dieselbe Einrichtung oder drei verschiedene Arten von Einrichtungen verwendet werden.
CESNI/PT (16) 55 rev. 2, CESNI/PT/Pax (18)m 2, Q61
Arbeitsgruppe für Fahrgastschiffe (CESNI/PT/Pax), geeignete Einrichtungen, Personenübergang