Detail

ZURÜCK  EN  FR  DE  NL    Druck

Artikel 19.09 Nummer 3 - Einrichtungen, die Personen einen sicheren Übergang ermöglichen

Frage:

Müssen für die in Artikel 19.09 Nummer 3 genannten drei verschiedenen Möglichkeiten jeweils spezifische Übergangseinrichtungen genutzt werden?

Antwort:

Gemäß Artikel 19.09 Nummer 3 müssen Fahrgastschiffe über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.

Für die 3 Situationen (seichtes Wasser, Ufer, anderes Fahrzeug) können dieselbe Einrichtung oder drei verschiedene Arten von Einrichtungen verwendet werden.

CESNI/PT (16) 55 rev. 2, CESNI/PT/Pax (18)m 2, Q61

Arbeitsgruppe für Fahrgastschiffe (CESNI/PT/Pax), geeignete Einrichtungen, Personenübergang