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Richtlinie (EU) 2016/1629, Artikel 29 - Erteilung von Gemeinschaftszeugnissen

Frage:

Nach Artikel 29 der Richtlinie 2016/1629 gewährte Abweichungen müssen in das Zeugnis eingetragen werden. Wie ist mit Zeugnissen zu verfahren, die diese Angabe nicht enthalten?

Antwort:

Sind die Angaben im Zeugnis nicht ausdrücklich enthalten, können die betreffenden Abweichungen für das Schiff nicht in Anspruch genommen werden.

Wenn bei einer Kontrolle der Einhaltung (nach Artikel 22 der Richtlinie) Mängel festgestellt werden, kommt das entsprechende Verfahren zur Anwendung. Dieses beinhaltet gegebenenfalls eine Untersagung der Weiterfahrt, die Inkenntnissetzung der Untersuchungskommission, die das Zeugnis erteilt hat, und eine Entziehung des Zeugnisses durch die erteilende Untersuchungskommission (Artikel 15 der Richtlinie).

Weitere Anmerkungen:
Unter Nummer 52 des Zeugnisses findet sich eine ausführliche Auflistung der Ausnahmen nach Artikel 29. Im Interesse der Transparenz wird von mehreren Sachverständigen empfohlen, diese Seite in der Landessprache und auf Englisch bereitzustellen. Anweisung ESI-I-1 könnte entsprechend geändert werden.

CESNI/PT (18)m 41 final

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Gemeinschaftszeugnis