Detail
Artikel 19.15 Nummer 4 und 5 - Beidseitig erreichbare Plattform kurz oberhalb der Wasserlinie oder vergleichbare Einrichtung
Frage:
Welche „vergleichbaren Einrichtungen“ nach Artikel 19.15 Nr. 4 und 5 wurden bislang zugelassen?
Antwort:
Die Bergeplattform stellt einen Ersatz für den Einsatz eines Beibootes dar. Die Einrichtung muss in Bezug auf die Personenrettung gleiche Voraussetzungen erfüllen, d.h. das Ergreifen, Sichern und Retten von im Wasser schwimmenden Personen (ggf. auch bewusstlose Personen). Entsprechend können Einrichtungen, die eine Mitwirkung der zu rettenden Person erfordern, nicht als geeignete Einrichtungen erachtet werden
Rettungssysteme, die diesen Anforderungen entsprechen (z.B. Jason's craddle) können als "vergleichbare Einrichtung" ´zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß eingebaut sind.
CESNI/PT (18)m 41 final
CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, vergleichbaren Einrichtungen, Bergeplattform