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Artikel 3.03 Nr. 2 - Einrichtungen vor dem Kollisionsschott – hier: Radarantennen

Auf der internationalen Tagung der Schiffsuntersuchungskommissionen im Mai 2012 in Breslau wurde diskutiert, ob die Antenne eines Radargeräts und dessen Mast zu den für die Sicherheit des Schiffs und des Schiffsbetriebs notwendigen Einrichtungen zu zählen wäre (Frage D1 – Für den Schiffs-betrieb notwendige Einrichtungen). Anmerkung: Die Verweise der Auslegung wurden vom Sekretariat im Januar 2024 aktualisiert, um die mit ES-TRIN 2023/1 geltenden Vorschriften widerzuspiegeln.

Dazu regelt der Verordnungstext:
• Nach Artikel 3.03 Nr. 2 des ES-TRIN (Fahrzeuge mit Baujahr 1994 oder früher) dürfen „Wohnungen sowie für die Sicherheit des Schiffes und des Schiffsbetriebs notwendige Einrichtungen“ nicht vor der Ebene des Kollisionsschotts liegen.
• Navigationsradaranlagen müssen einem für den Einsatz in der Binnenschifffahrt genehmigten Typ entsprechen. Eine generelle Verpflichtung zum Einbau gibt es nicht.
• Die Übergangsvorschrift in Artikel 32.02 Nr. 2 (Tabelle) zu Artikel 3.03 Nr. 2 – Sicherheitseinrichtungen vor dem Kollisionsschott – lautet auf „N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Binnenschiffszeugnisses nach dem 01.01.2015.“

Die Teilnehmer haben ausweislich der Niederschrift festgestellt, dass Radarantennen nur vor dem Kollisionsschott stehen dürfen, „wenn sie gedoppelt sind“. Im Umkehrschluss heißt dies, dass ein Radargerät als eine für den Schiffsbetrieb notwendige Sicherheitseinrichtung angesehen wird und eine Installation der Radarantenne auf der Vorpiek (mit Teleskopmast in die Vorpiek) nicht erlaubt ist.

Die deutsche Delegation sieht eine Änderung der Vorschrift nicht als notwendig an. Sie bittet jedoch die Arbeitsgruppe um eine Auslegung der Vorschrift, ob Radargeräte als für den Schiffsbetrieb notwendige Einrichtungen zu werten sind. Diese sollte auf der Datenbank zur Auslegung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe veröffentlich werden, um damit ein einheitliches Verwaltungshandeln der Untersuchungskommissionen zu unterstützen.

JWG (15) 67

Die ARBEITSGRUPPE stellt fest, dass keine generelle Ausrüstungsverpflichtung für Radaranlagen bestehe, auch wenn die Schifffahrtspolizeivorschriften sie für bestimmte Schifffahrtsbereiche oder bestimmte Navigationsbedingungen fordern könnten. Gemäß den derzeitigen technischen Vorschriften bestehe folglich keine Pflicht, aus Sicherheitsgründen eine Radarantenne zu installieren. Folglich gelten keine Bedingungen bezüglich der Position der Antenne (vor oder hinter dem Kollisionsschott) in Anwendung von Artikel / Artikel 3.03 Nr. 2 des ES-TRIN.

CESNI/PT (16)m 24 Punkt 6.3

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Antennen, Radar, Kollisionsschott