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Artikel 3.02 Nr. 1 - Genügende Festigkeit des Schiffskörpers

Der erste Satz des Artikels 3.02 Nr. 1 „Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt ist.“ bildet die Grundlage der Vorschrift.

Er sieht keine Einschränkungen vor.

Folglich muss die genügende Festigkeit die ganze Zeit über gewährleistet werden, wobei die Abnutzung der Außenhaut und eine allfällige Änderung der Betriebsbedingungen zu berücksichtigen sind.

Die Restfestigkeit des Schiffskörpers muss daher regelmäßig (während der Lebensdauer des Schiffes, nach etwaigen Umbaumaßnahmen, in allen planmäßigen Ladebedingungen und Fahrsituationen) mittels geeigneter Methoden (z. B. durch Messung der Restdicken oder Berechnung der diesen Dicken entsprechenden Spannungen im Metall) bewertet werden können; am Schiffskörper müssen die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden, um eine genügende Festigkeit zu gewährleisten.

An Bord müssen Nachweise für diese Bewertungen aufbewahrt werden.

Es ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Artikel 3.02 Nr. 1 lit. a legt fest, in welchen Fällen die Festigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis belegt werden muss;
- Artikel 3.02 Nr. 1 lit. b, in dem die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung (für Schiffe aus Stahl) festgelegt sind, setzt voraus,
• dass diese Mindestdicken, abgesehen von dem in Artikel 3.02 Nr. 1 lit. c vorgesehenen Fall, auch dann einzuhalten sind, wenn die Bewertung der Restfestigkeit ergibt, dass geringere Dicken zulässig wäre;
• dass für den Fall, dass die Bewertung der Restfestigkeit zeigt, dass die notwendigen Dicken die in Anwendung des Artikels 3.02 Nr. 1 lit. b ermittelten Dicken überschreiten, gemäß der grundlegenden Vorschrift in Artikel 3.02 Nr. 1 die aus der Bewertung der Restfestigkeit resultierenden Dicken einzuhalten sind;
• dass auch die zulässige Mindestrestfestigkeit der nicht genannten Bauteile bewertet werden muss.

ESI-II-2 ist für die Anbringung von neuen Doppelplatten anzuwenden.

CESNI/PT (16) 49 = RV/G (15) 19 rev. 2

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CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Festigkeit; Schiffskörpers; Restfestigkeit; Mindestdicken; Festigkeit des Schiffskörpers durch einen Nachweis