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Artikel 10.17 / Artikel 32.02 Nr. 2, 32.03 Nr. 1 - Übergangsbestimmungen nach Artikel 10.17 – Signalleuchten – Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden
Frage:
Wie lauten die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Bestimmungen zu Artikel 10.17, die auf vor dem 1.4.1976 gebaute Fahrzeuge anzuwenden sind?
Antwort:
Bei der Erneuerung ihres Schiffsattests nach dem 1.1.2015 müssen Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden, den oben genannten Anforderungen der RheinSchUO in der Fassung von 1976 entsprechen. (Diese Auslegung gilt für die Artikel 10.06, 10.10, 10.11 Nr. 2, 10.12, 10.14, 10.15 und 10.17).
Artikel 10.17 Signalleuchten (Artikel 6.10 RheinSchUO 1976)
a) Die Schalttafel für Signalleuchten muss im Steuerhaus angebracht sein; sie muss durch ein besonderes Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden können.
b) Auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von über 25 m müssen die Signalleuchten auch von einer Notstromquelle gespeist werden können.
c) Jede Signalleuchte muss einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, dort einzeln gesichert und einzeln geschaltet werden können.
d) Zur Kontrolle der Signalleuchten müssen Kontrolllampen oder gleichwertige Einrichtungen auf der Schalttafel im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus möglich ist. Ein Ausfall der Kontrolllampe darf den Betrieb der von ihr überwachten Leuchte nicht beeinträchtigen.
JWG (14) 65 ; RV (14) 55 ; RV (14) 76
ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Übergangsbestimmungen, Kapitel 10, elektrische Anlagen