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Artikel 10.11 Nr. 2 / Artikel 32.02 Nr. 2, Artikel 32.03 Nr. 1 – Übergangsbestimmungen zu Artikel 10.11 Nr. 2 - Akkumulatoren – Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden
Frage:
Wie lauten die ab dem 1.1.2015 geltenden Bestimmungen zu Artikel 10.11 Nr. 2, die auf vor dem 1.4.1976 gebaute Fahrzeuge anzuwenden sind?
Antwort:
Bei der Erneuerung ihres Schiffsattests nach dem 1.1.2015 müssen Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden, den oben genannten Anforderungen der RheinSchUO in der Fassung von 1976 entsprechen. (Diese Auslegung gilt für die Artikel 10.06, 10.10, 10.11 Nr. 2, 10.12, 10.14, 10.15 und 10.17).
Artikel 10.11 Nr. 2 Akkumulatoren (Artikel 6.05 Nr. 3 RheinSchUO 1976)
Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW – errechnet aus Maximalladestrom und Nennstrom der Batterie – müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.
Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen auch offen im Maschinenraum oder an anderen gut gelüfteten Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt sein.
JWG (14) 65 ; RV (14) 55 ; RV (14) 76
ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Übergangsbestimmungen, Kapitel 10, elektrische Anlagen