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Kapitel 10 – Elektrische Anlagen / Artikel 32.02 Nr. 2 - Übergangsbestimmungen zu Kapitel 10 – Elektrische Anlagen – Fahrzeuge, die zwischen dem 1.4.1976 und 31.3.1983 gebaut wurden
Frage:
Wie lauten die ab dem 1.1.2015 geltenden Bestimmungen des Kapitels 10, die auf Fahrzeuge anzuwenden sind, die zwischen dem 1.4.1976 und dem 31.3.1983 gebaut wurden?
Antwort:
Artikel 32.04 Nr. 3 des ES-TRIN besagt Folgendes: „Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 10 des vorliegenden Standards nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.“
Diese Bestimmung gilt für Schiffe, die zwischen dem 1.4.1976 und dem 31.3.1983 gebaut wurden. Solche Schiffe brauchen daher ab dem 1.1.2015 keinen zusätzlichen Anforderungen zu entsprechen.
JWG (14) 65 ; RV (14) 55 ; RV (14) 76
ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Übergangsbestimmungen, Kapitel 10, elektrische Anlagen