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Artikel 19.11 Nr. 11 Buchstabe a – Bereiche mit einer Grundfläche von bis zu 800 m²

Dieser Artikel ermöglicht es, den Speiseraum auf dem Zwischendeck, den darüber liegenden Gesellschaftsraum und den zentralen Treppenschacht als einen einzigen Raum anzusehen.

Dies scheint unter Berücksichtigung der gesteigerten Unsicherheit im Falle eines Brandes inakzeptabel.
Über viele Jahre hinweg wurde das Ziel verfolgt, einen sicheren Fluchtweg zu gewährleisten, der es ermöglicht, den Gesellschaftsraum, den Speiseraum und die Verbindungsgänge über das zentrale Treppenhaus zu evakuieren. Diese Anforderung kann aus dem heutigen Text nicht mehr abgeleitet werden.

Man könnte deshalb vorschlagen, den Text dieses Artikels so anzupassen, dass das zentrale Treppenhaus nicht bei der Berechnung der 800 m² berücksichtigt wird, es aber weiterhin entsprechend den Brandschutzbestimmungen wie ein getrennter Bereich ausgestattet sein muss. Hierbei könnte man allerdings zwischen Treppenschächten unterscheiden, die 2 oder 3 Decks miteinander verbinden. Handelt es sich um einen Treppenschacht, der 2 Decks miteinander verbindet, so reicht es aus, den Zugang zum Treppenschacht auf einem einzigen Deck zu schließen.

RV/G (08) 12

Eine Treppe, die sich völlig im Innern eines Unterkunftsraums befindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein. Erstreckt sich dieser Raum über mehr als zwei Decks, muss unter anderem von jedem Deck ein Zugang zu einem Treppenschacht, der sich unmittelbar neben diesem Raum befindet, vorhanden sein.

RV/G (07) 90

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Brandschutz, Treppen, Gesamtgrundfläche