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ES-TRIN - Geräte/Anlagen, die freiwillig installiert werden

Allgemeines

Mehrere Vorschriften von ES-TRIN gelten nur, wenn das betreffende Gerät/die betreffende Anlage freiwillig an Bord vorhanden ist. Die Installation der Geräte/Anlagen kann sich aus der Entscheidung des Schiffseigners ergeben oder durch lokale Vorschriften erforderlich sein. In letzteren Fall ist das Gerät/die Anlage nicht deshalb erforderlich, weil es/sie von ES-TRIN vorgeschrieben ist, sondern zum Beispiel aufgrund der in den Mitgliedstaaten geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften.

Die folgenden Beispiele könnten angeführt werden (für die Fahrzeugkategorien, für die die Vorschrift gilt):

- Artikel 6.06: Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen sind in ES-TRIN nicht vorgeschrieben. Ist das Schiff jedoch mit solchen Anlagen ausgestattet, gelten die Vorschriften des Artikels 6.06, wobei auch die Abweichung in Artikel 6.06 Nummer 1 Absatz 2 zu berücksichtigen ist („Das gilt nicht, wenn der Einsatz solcher Anlagen zur Erfüllung der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 nicht oder nur beim Stoppversuch erforderlich ist.“).

- Artikel 7.07: ES-TRIN enthält Vorschriften für Sprechfunkanlagen, die jedoch nur für Schiffe mit Radareinmannsteuerstand gelten.

- Artikel 13.05: Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinenräumen sind gemäß ES-TRIN nicht vorgeschrieben, außer für Fahrgastschiffe gemäß Artikel 19.12 Nummer 9 (sie können gemäß anderen Vorschriften wie der ADN-Regelung vorgeschrieben sein). Werden solche Anlagen jedoch freiwillig an Bord installiert, gelten die Vorschriften des Artikels 13.05.

- Kapitel 17: Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke sind nicht auf allen Schiffen vorhanden. Sind solche Anlagen jedoch freiwillig an Bord installiert, gelten die Vorschriften des Kapitels 17.

Dieser Ansatz gilt auch für Sonderbestimmungen, die für bestimmte Fahrzeugkategorien gelten (Sportfahrzeuge, Traditionsfahrzeuge, schwimmende Geräte usw.). Für die betrachtete Fahrzeugkategorie wird dieser Ansatz dann auf die anwendbaren Vorschriften in ES-TRIN beschränkt.

Sonderfall der Sportfahrzeuge

Für Sportfahrzeuge gilt dieser Ansatz nur für die in Kapitel 26 aufgeführten Sonderbestimmungen.
So verweist beispielsweise Artikel 26.01 Nummer 1 Buchstabe h) auf Artikel 13.04, der die fest installierte Feuerlöschanlagen zum Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen betrifft. Das bedeutet nicht, dass solche Anlagen für Sportfahrzeuge vorgeschrieben sind, aber wenn sie freiwillig an Bord installiert werden, gelten die Vorschriften von Artikel 13.04.
Im Gegensatz dazu wird in Kapitel 26 nicht auf Artikel 13.07 (Beiboot) verwiesen. Das bedeutet, dass die Vorschriften von Artikel 13.07 nicht für Sportfahrzeuge gelten, auch wenn freiwillig ein Beiboot an Bord installiert ist. Das Gleiche gilt für Navigationsradaranlagen, da Artikel 7.06 Nummer 1 in Kapitel 26 nicht erwähnt wird.

Polizeivorschriften

Die Einhaltung des ES-TRIN befreit nicht von der Einhaltung der Polizeivorschriften, die auf den Wasserstraßen gelten, auf denen das Fahrzeug betrieben wird. So verlangt die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) eine typgenehmigte Navigationsradaranlage gemäß ES-TRIN, Artikel 7.06, insbesondere wenn das Fahrzeug bei Nacht oder Nebel („bei unsichtigem Wetter“) fährt.

CESNI/PT (21) 83 rev. 2

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Geräte, Anlagen, freiwillig, Radar