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Artikel 13.05 Nummer 15 Buchstabe e - Menge an Löschmittel für den zu schützenden Raum

Artikel 13.05 Nummer 15 Buchstabe e verlangt, dass “Die Menge an Löschmittel für den zu schützenden Raum muss mindestens 120 g/m³ des Nettovolumens des Raums betragen.”

Beträgt die Konzentration des Löschmittels mehr als 120 g pro m3 Nettovolumen, stellt dies für die Effizienz und Sicherheit der Feuerlöschanlage kein Problem und keine Gefahr für Personen dar. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Berechnung des Nettovolumens des Maschinenraums ist es weiterhin möglich, den Wert des Bruttovolumens des Maschinenraums zu verwenden (was eine Überkonzentration des Löschmittels und höhere Kosten bedeutet).

CESNI/PT (17) 20 rev. 3

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Nettovolumen, Bruttovolumen, Feuerlöschanlage