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Anlage 3, Abschnitt I

In dem Muster der Gemeinschaftszeugnisse sind die Nummer 46, 47 und 48 mit folgender Fußnote versehen: „Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen stellen.“.
Heißt das, dass die zuständige Behörde, die dieses Zeugnis ausstellt, zwingend diese Felder ausfüllen muss, wenn Besatzungsvorschriften existieren:
- die in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind?
- die auf den Schifffahrtswegen eines anderen Staates anwendbar sind, welche das Schiff befahren soll?
Nun enthält die Dienstanweisung Nummer 11 [ESI-I-1] keine diesbezüglichen Angaben. Wir verfügen daher lediglich über Mitschriften der Sitzungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus 2008, in denen der Grundsatz lautete, dass diese Felder je nach Fall entsprechend den Rheinschifffahrtsvorschriften oder anderen internationalen oder nationalen Vorschriften ausgefüllt werden könnten.
Es geht darum, eine gemeinsame Vorschrift herauszustellen, ob diese Felder entsprechend den möglicherweise anwendbaren Besatzungsvorschriften auszufüllen sind oder nicht. Denn Unterschiede in der Zusammensetzung der Besatzung zwischen den Mitgliedstaaten könnten für ein Schiff Sanktionen nach sich ziehen, wenn es in einem Staat auf der Grundlage von Angaben in dem Gemeinschaftszeugnis verkehrt, die einem anderen Staat entsprechen.

Nummer 46 des Musters des Gemeinschaftszeugnisses kann von allen Schiffsuntersuchungskommissionen ausgefüllt werden.
Nummer 47 kann von allen Schiffsuntersuchungskommissionen nur hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Artikels Artikel 23.09 [Kapitel 31 ES-TRIN] und hinsichtlich nationaler Besatzungsvorschriften ausgefüllt werden.
Wenn das Schiff auf dem Rhein fahren darf, kann Nummer 48 nur von Untersuchungskommissionen der ZKR-Mitgliedstaaten ausgefüllt werden.

RV/G (12) 16 rev. 1 = JWG (12) 14 rev. 1; RV/G (12)m 59 = JWG (12)m 61, F5; JWG (12)m 91, point 7.2

Gemeinsame Arbeitsgruppe, JWG, Muster Gemeinschaftszeugnis