Detail
Artikel 19.06 Nr. 1 - Räume und geschlossene Bereiche
Fahrgastraum, geschlossene Bereiche und Offene Bereiche
Die ARBEITSGRUPPE stellt fest, dass sich Räume und geschlossene Bereiche, die für die Nutzung durch Fahrgäste bestimmt sind, hinter dem Kollisionsschott befinden müssen. Offene Bereiche können hingegen auch davor angeordnet werden.
RV/G (13)m 111, point 3.4; RV/G (13) 91
ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Fahrgasträume, Fahrgastschiffe, Kollisionsschot