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Artikel 19.06 Nr. 1 - Räume und geschlossene Bereiche

Fahrgastraum, geschlossene Bereiche und Offene Bereiche

Die ARBEITSGRUPPE stellt fest, dass sich Räume und geschlossene Bereiche, die für die Nutzung durch Fahrgäste bestimmt sind, hinter dem Kollisionsschott befinden müssen. Offene Bereiche können hingegen auch davor angeordnet werden.

RV/G (13)m 111, point 3.4; RV/G (13) 91

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Fahrgasträume, Fahrgastschiffe, Kollisionsschot