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Artikel 19.06 Nr. 4 – Türen von Kabinen zu Treppenschächten oder zentralen Räumen

Früher gab es in der RheinSchUO die Regel, dass Kabinentüren nicht zu Treppenschächten oder zur zentralen Halle führen dürfen.

Diese Anforderung sollte wieder aufgeführt werden, und zwar weil sich Treppenschächte und die zentrale Halle über mehrere Decks erstrecken. Sollte etwas in diesen gemeinsamen Bereichen passieren, würden Fahrgäste nicht mehr aus den betreffenden Kabinen herauskommen.

RV/G (08) 12

Jede Tür zu einem Treppenschacht muss mindestens als Trennfläche nach A0 bei Vorhandensein einer Druckwassersprühanlage, ansonsten nach A 30 ausgebildet sein. Wenn eine Kabinentür zu einem Treppenschacht führt, muss ein Fluchtweg nach oben und nach unten gegeben sein. Wenn eine Treppe mehr als 2 Decks verbindet, muss sie eingeschachtet sein.

RV/G (07) 90

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Brandschutz, Treppen, zentrale Räume