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Artikel 19.13 – Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan

Diese Anforderung hat sich als äußerst hilfreich erwiesen, da eindeutig im Vorfeld festgelegt werden muss, welche Aufgaben der Besatzung zugewiesen werden.

Frage:

Es stellt sich die Frage, ob die Sicherheitsrolle „wahrheitsgemäß“ ausgestaltet wird, d.h. ob für die Besatzung auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten offensichtlich sind, z.B. Umsetzung des Sicherheitsplans vor Ort, Lagerung und Kennzeichnung der Brand- und Rettungsmit-tel an den vorgegebenen Orten usw.

Lösungsvorschlag:

1. Die wahrheitsgemäße Ausgestaltung der Sicherheitsrolle ist zu prüfen.

2. Die Kontrolle, ob der Zugriff auf Rettungs- und Evakuierungsmittel durch die Besatzung zeitnah gewährleistet ist, ist notwendig. Entsprechende Formulierungen - ähnlich wie bei der Zeit für das Zuwasserlassen des Beibootes - sollten in diese Dokumente aufgenommen werden.

RV/G (07) 71

Die Schiffsuntersuchungskommission prüft die Sicherheitsrolle auf Schlüssigkeit und Realität. Einen Abgleich mit dem tatsächlich auf dem jeweiligen Schiff vorhandenen Personal kann die Untersu-chungskommission nicht durchführen, da ihr der Umfang des Bordpersonals, das Aufgaben im Rah-men der Sicherheitsrolle übernehmen kann, nicht bekannt ist.

RV/G (07) 90

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Sicherheitsrolle, Besatzung, Bordpersonal