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Artikel 19.06 Nr. 19 – Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind

Nach Artikel 19.06 Nr. 19 müssen Räume, in denen Besatzung und Bordpersonal untergebracht sind, sinngemäß dem Artikel 19.06, Fahrgasträume und - bereiche, entsprechen.

Frage:

Wie ist eine sinngemäße Gestaltung der Ausgänge entsprechend Artikel 19.06 Nr. 3 zu verstehen?

Antworten:

In Artikel 19.06 Nr. 3a wird geregelt, dass Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, mindestens 2 Ausgänge haben müssen. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Räume, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen (Anordnung vorübergehender Art bis zum 30.9.2008).

In Artikel 19.06 Nr. 3b werden die Ausgänge für Räume, die sich unter dem Schottendeck befinden, beschrieben. Danach darf ein Ausgang eine wasserdichte Schotttür nach Artikel 19.02 Nr. 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar auf das Schottendeck oder ins Freie führen.

In Artikel 19.02 Nr. 10 werden die Anforderungen an die wasserdichten Schotttüren beschrieben.

Lösung:

Anpassung der RheinSchUO [des ES-TRIN] nicht notwendig.

RV/G (07) 71

Die übermittelten Interpretationen und Antworten zu den aufgeworfenen Fragen sind zutreffend.

RV/G (07) 90

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Unterkunftsräume, Besatzung, Bordpersonal