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Artikel 19.06 Nr. 14 in Verbindung mit Nr. 6 – Glasflächen, die als Notausgänge ausgewiesen sind

Große Glasflächen an Fluchtwegen werden heute in Festverglasung ausgeführt.

Fragen:

1. Dürfen Glasflächen, die als Notausgänge ausgewiesen sind, mit dem Hammer eingeschlagen
    werden?
2. Wie ist in diesem Fall Verbundglas und Kunststoff zu bewerten?

Lösungsvorschlag:

Die Vorschrift so ändern, dass im Bereich von Fluchtwegen, wenn Festverglasung notwendig ist, nur vorgespanntes Glas verwendet werden darf.

RV/G (07) 71

Bei der Gestaltung von Notausgängen sind Fenster oder Türen zu bevorzugen. Die Fenster und Türen sollten von beiden Seiten zu öffnen und als Notausgänge gekennzeichnet sein.

Wenn fest eingebaute Glasscheiben als Notausgänge vorgesehen sind, müssen diese aus vorgespanntem Glas hergestellt sein. Die Glasscheiben sollten von beiden Seiten einzuschlagen und als Notausgänge gekennzeichnet sein.

RV/G (07) 90

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Fluchtwege, Notausgänge, Glas