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ESI-I-1 - Ausstellung des Binnenschiffszeugnisses

Ein Fahrzeug (hier ein Fahrgastschiff) hat ein Rheinschiffsattest. In diesem Rheinschiffsattest sind unter Nummer 52 Abweichungen eingetragen, die auf Grund einer Empfehlung der ZKR erlaubt wurden.
Der Schiffseigner möchte nun für das Fahrzeug das Rheinschiffsattest in ein Unionszeugnis umschreiben lassen.

Zwei Interpretationen wären denkbar:

1. Gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/1629 dürfen Fahrzeuge mit Rheinschiffsattest die Wasserstraßen der Union befahren. Insofern wird das Rheinschiffsattest als gleichwertig zum Unionszeugnis angesehen. Dies wird noch durch die Aussage des Anstrichs 2 in Buchstabe a des genannten Artikels untermauert, der besagt, dass das für den Rhein erteilte Unionszeugnis vollumfänglich den Bestimmungen der ZKR für den Rhein entsprechen muss.
Nach dieser Interpretation könnte das vorliegende Rheinschiffsattest problemlos in ein Unionszeugnis umgeschrieben werden.

2. Die Erteilung eines Unionszeugnisses berechtigt zur Fahrt auf allen Wasserstraßen der EU. Den Umgang mit Empfehlungen, d.h. Abweichungen vom ES-TRIN regelt Artikel 25 der Richtlinie 2016/1629. Diese Abweichungen werden von der Europäischen Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates und nach Zustimmung durch CESNI per Durchführungsrechtsakt in EU-Recht umgesetzt. Ein solcher Durchführungsrechtsakt liegt hier nicht vor. Artikel 25 enthält auch keine Bestimmung zur Anerkennung von Abweichungen auf Basis einer Empfehlung, die durch die Gremien der ZKR erteilt wurde.
Nach dieser Interpretation ist eine eins zu eins Umschreibung des Rheinschiffsattestes nicht möglich.

Frage: Welche der beiden Interpretationen ist zutreffend?

Es gilt die Interpretation 2. Da das Fahrzeug den sachlichen Anwendungsbereich wechselt (von ZKR- nach EU-Recht), muss es den Bestimmungen des neu anzuwendenden Rechts (hier die Richtlinie (EU) 2016/1629) vollumfänglich entsprechen. Die Richtlinie sieht einer Anerkennung von Empfehlungen der ZKR derzeit nicht vor. Gemäß der Richtlinie setzt die Eintragung einer Abweichung in ein Unionszeugnis voraus, dass die Kommission die Abweichung nach dem dafür vorgesehenen Verfahren gestattet hat.

Möchte der Eigner für sein Fahrzeug ein Unionszeugnis als Ersatz für das Rheinschiffsattest erhalten und die auf Grund einer Empfehlung der ZKR erlaubten Abweichungen beibehalten, so obliegt es ihm grundsätzlich, den Vorschriften nachzukommen und das in der Richtlinie (EU) 2016/1629 beschriebene Verfahren zur Erlangung eines Unionszeugnisses und einer Abweichung gemäß Artikel 25 vollständig zu befolgen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit sich ein vorläufiges Zeugnis erteilen zu lassen.

CESNI/PT (19) 108 rev. 1, CESNI/PT (19)m 104 final, point 4.1

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT,