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Artikel 19.11 - Typgenehmigungsbescheinigungen

Frage:

Artikel 19.11 legt die Anforderungen an die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen auf Fahrgastschiffen fest. Der Nachweis erfolgt mittels Typgenehmigungsbescheinigungen von Prüfinstituten.

Ist die in Artikel 19.11 geforderte brandschutztechnische Eignung von Bauteilen und Werkstoffen abhängig von ihrer Verwendung und der Lage, in der sie verbaut werden?

Antwort:

Ja, die Prüfvorschriften für die brandschutztechnische Eignung unterscheiden sich je nach Lage des Bauteiles. Der Code für Brandprüfverfahren legt beispielsweise in den generellen Anforderungen der Anlage1, Teile 1.1 -1.16 fest, dass die Prüfverfahren die Lage des Bauteiles zu berücksichtigen haben und die Zulassungen diesbezüglich einzuschränken sind.

Ergänzend kann es Einschränkungen bzw. nähere Angaben hinsichtlich der Verwendung des Materials (z.B. als Schott, Wandverkleidung oder Decksbelag etc.) geben. Ein Material kann auch über mehrere Zertifikate (je nach Lage und Verwendung) verfügen.

Die Untersuchungskommission muss diese Einschränkungen daher bei der Prüfung der Typgenehmigungsbescheinigungen für die brandschutztechnische Eignung berücksichtigen.

CESNI/PT/Pax (19)m 9, CESNI/PT/Pax (20)m 4, CESNI/PT/Pax (19) 16 rev. 1

Arbeitsgruppe für Fahrgastschiffe (CESNI/PT/Pax), Brandschutz, Fahrgastschiff, Brandprüfverfahren, Feuerwiderstandsfähigkeit, Typgenehmigungsbescheinigungen