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Artikel 3.01 - Grundregeln

In den Regelungen der Binnenschifffahrt zur Schiffssicherheit wird an mehreren Stellen der Begriff „Regeln der Schiffbautechnik“ erwähnt. Im Kreise der Fachleute, die beim Bau, der Reparatur und anschließend bei der Begutachtung und Bescheinigung der Konformität der durchgeführten Arbeiten tätig werden, stellt sich derzeit die Frage, wem diese Pflicht zur Einhaltung der Regeln der Schiffbautechnik obliegt und was diese beinhalten.

Die Arbeitsgruppe stimmt zu der von der französischen Delegation im Dokument CESNI/PT (18) 28 vorgeschlagenen Begriffsbestimmung zu. Die Verantwortung im Zusammenhang mit den Regeln der Technik obliegt nicht der Untersuchungskommission.

CESNI/PT (18) 28, CESNI/PT (18)m 86, Punkt 4.4

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Regeln der Schiffbautechnik