Detail

ZURÜCK  EN  FR  DE  NL    Druck

Richtlinie (EU) 2016/1629, Anhang V, Artikel 2.07 - Vermerke und Änderungen im Unionszeugnis für Binnenschiffe

Frage:

Artikel 2.07 der Richtlinie sieht vor, dass jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts der zuständigen Behörde mitzuteilen und dabei das Unionszeugnis für Binnenschiffe zur Eintragung der Änderung vorzulegen ist.
Ist es zulässig, das Unionszeugnis aufgrund der Änderung der Registrierung zu entziehen?

Antwort:

Änderungen der Registrierung können von jeder zuständigen Behörde in das Unionszeugnis eingetragen werden. Wenn die Behörde, die den Eintrag in das Zeugnis vornimmt, nicht die ausstellende Behörde ist, hat sie die ausstellende Behörde über die Änderung zu informieren. Eine Änderung der Registrierung ist jedoch kein Grund für eine Entziehung des Unionszeugnisses.

CESNI/PT (18)m 41 final

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Unionszeugnis für Binnenschiffe, Richtlinie (EU) 2016/1629, Anhang V, Artikel 2.07