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Kapitel 9, insbesondere Artikel 9.01 - Reparatur an einem bestehenden Motor und einem Austauschmotor

Fragen

Die Diskussion hatte mit folgender Fragestellung begonnen:
Ab wann ist eine Reparatur an einem Antriebsmotor so umfangreich, dass der reparierte Motor als Austauschmotor anzusehen ist? Wird der Tausch des Motorblocks in diesem Fall als einfache Reparatur oder als Ersatz des Motors betrachtet? Hat die Quelle der Ersatzteile eine Auswirkung?

Gemäß Kapitel 24 der RheinSchUO (bzw. Kapitel 24 und 24a der Richtlinie 2006/87/EG) durften Austauschmotoren nur bis zum 31.12.2011 und unter bestimmten Bedingungen eingebaut werden. Gemäß Artikel 9.01 Nummer 4 des ES-TRIN 2017 ist der Einbau von Austauschmotoren ausdrücklich verboten.

Daraus ergibt sich folgende Frage: Welche Reparaturen sind an einem bestehenden, an Bord eines Schiffes eingebauten Antriebsmotor zulässig, insbesondere, was den Austausch von Ersatzteilen anbelangt?

Antworten

Zulässig sind Reparaturen, die
- im Einklang mit der Typgenehmigung und dem Motorparameterprotokoll des bestehenden Motors durchgeführt werden,
- vorausgesetzt, dass die Identität des reparierten Motors auf den ursprünglich in Verkehr gebrachten und an Bord des Schiffes eingebauten Motor rückführbar ist und durch die Reparatur kein zusätzlicher Motor entsteht.

Begründung

Diese Option entspricht dem Bedürfnis, eine Grenze festzulegen, was noch als Reparatur gilt, damit die zuständige Behörde entsprechende Kontrollen durchführen kann. Der Schiffseigner muss die Rückführbarkeit des Motors und von dessen Reparaturen nachweisen können.

Diese Option basiert auf folgenden Argumenten:
- Die EU-Vorschriften stützen sich auf das Kriterium des Inverkehrbringens (Richtlinie 97/68/EG, Verordnung (EU) 2016/1628). Eine Reparatur darf nicht zum Inverkehrbringen eines neuen Motors führen. Wenn die Identität des Motors unverändert bleibt, sind Betrieb und Reparatur keine Grenzen gesetzt.
- Wenn ein Motor gemäß Verordnung (EU) 2016/1628, gemäß Richtlinie 97/68/EG oder vor dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, besteht für die Reparatur oder Wiederherstellung eines Motors mittels Ersatzteilen oder Ersatzteilgruppen keine Einschränkung, sofern die Original¬spezifikationen der emissionsmindernden Einrichtung des Motors eingehalten werden.
- Der Ursprung der Ersatzteile (einschließlich des Motorblocks) hat keinen Einfluss, aber diese Ersatzteile müssen den Spezifikationen des Herstellers entsprechen, um mit der Typgenehmigung im Einklang zu sein.

Anmerkung

Ein Motor ist auch dann als Ersatzmotor zu betrachten, wenn er aufgrund einer Reparatur einer anderen Motorkategorie gemäß NRMM-Verordnung zugeordnet werden müsste.


CESNI/PT (17) 59 rev. 1, CESNI/PT (17)m 75

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, Austauschmotor, Motorblock, Reparatur, Motor