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Artikel 19.02 - Fenster unterhalb der Schwimmwasserlinie

Im Leckfall dürfen in Fahrgastschiffen im Endzustand der Flutung unter bestimmten technischen Bedingungen Fenster unterhalb der Tauchgrenze sein Artikel 19.02 Nr. 16. Hingegen gibt es keine Vorschrift und auch kein Verbot für Fenster, die sich im unbeschädigten Zustand unterhalb der Tauchgrenze befinden. Angesichts der zusätzlichen Flutungsgefahr, die mit Fenstern auf Höhe der Tauchgrenze, selbst wenn sie dicht sind, einhergeht, muss dieses Problem angegangen und geklärt werden.

Es ist zu unterscheiden zwischen Fenstern unterhalb der Tauchgrenze und unterhalb der Schwimmwasserlinie. Eine Mindeststärke der Fenster ist erforderlich, wobei derzeit jede Untersuchungskommission selbst die Anforderungen festgelegen muss.

RV/G (12) 16 rev. 1 = JWG (12) 14 rev. 1; RV/G (12)m 59 = JWG (12)m 61, F4; JWG (12)m 91, Punkt 7.2; RV/G (06) 31

Gemeinsame Arbeitsgruppe, JWG, Fenster, Schwimmwasserlinie