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Anlage 3, Abschnitt I

Das Gemeinschaftszeugnis enthält wie das Rheinschiffsattest Ziffern zur an Bord vorgeschriebenen Mindestbesatzung. Allerdings gibt es zu einigen der möglichen Einträge keine Vorschriften in der Richtlinie 2006/87/EG, sehr wohl aber in den rheinischen Vorschriften. Diese kommen zur Anwendung, wenn ein Fahrzeug mit einem Gemeinschaftszeugnis den Rhein befährt.

Das Sekretariat der ZKR schlägt vor, in die Dienstanweisung Nr. 11 [ESI-I-1] zwei zusätzliche Anmerkungen aufzunehmen, die sich auf die Eintragungen betreffend die Besatzung beziehen:
47. Andere Vermerke als diejenigen zur Erfüllung der Vorschriften nach Artikel 23.09 [Kapitel 31 ES-TRIN] sind bei der Fahrt auf dem Rhein nur gültig, wenn sie von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens nach Maßgabe der entsprechenden rheinischen Vorschriften vorgenommen werden.
48. Vermerke sind bei der Fahrt auf dem Rhein nur gültig, wenn sie von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens nach Maßgabe der entsprechenden rheinischen Vorschriften vorgenommen werden.

Die Eintragung von Besatzungsangaben gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein kann nur durch die Untersuchungskommission eines ZKR-Mitgliedstaats vorgenommen werden. Die Problematik ist ähnlich wie bei der Eintragung von Besatzungsangaben gemäß anderen nationalen Besatzungsvorschriften oder im Hinblick auf die Zulassung zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.

RV/G (12) 16 rev. 1 = JWG (12) 14 rev. 1; RV/G (12)m 59 = JWG (12)m 61, HU4; JWG (12)m 91, Punkt 7.2

Gemeinsame Arbeitsgruppe, JWG, Muster Gemeinschaftszeugnis