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Artikel 19.10 - Notstromversorgung, in Verbindung mit Artikel 10.02

Nach Artikel 19.10 Nr. 6 muss die auf Fahrgastschiffen geforderte Notstromanlage außerhalb der Räume, in denen die Energiequellen nach Artikel 10.02 Nr. 1 untergebracht sind, aufgestellt sein. In Artikel 10.02 Nr. 1 werden zwei elektrische Energiequellen gefordert. Ergibt sich daraus, dass Fahrgastschiffe drei elektrische Energiequellen benötigen, oder ist es ausreichend zwei Energiequellen, die redundant hinsichtlich Feuer und Leckfall aufgestellt sind, zu installieren.

Grundsätzlich müssen drei Energiequellen vorhanden sein.

Sollte eine Untersuchungskommission der Auffassung sein, dass zwei Energiequellen ausreichen, können die Bedingungen dafür im Rahmen der Erteilung einer Empfehlung nach Artikel 2.19 der RheinSchUO festgelegt werden.

RV/G (12) 16 rev. 1 = JWG (12) 14 rev. 1; RV/G (12)m 59 = JWG (12)m 61, D13; JWG (12)m 91, Punkt 7.2

Gemeinsame Arbeitsgruppe, JWG, Energiequelle, Fahrgastschiffe