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Artikel 15.02 Nr. 5 - Schallpegelmessung Vorschiff

Bei Schiffen mit Vorschiffswohnung und Bugstrahlruder müssen auch die Schallpegelwerte in den einzelnen Kammern dieser Wohnung gemessen werden. Für Schiffe mit Kiellegung vor dem 2. April 1976 gilt das bei N.E.U. sowie bei Attestverlängerung nach dem 1.1.2015.
a) Es bestehen unterschiedliche Vorstellungen darüber, welche Motoren im Bugstrahlruderraum während der Geräuschmessung in Betrieb zu nehmen sind.
b) Wird ein neuer Antrieb für das Bugstrahlruder eingebaut, fallen alle mit dem Betrieb des bisherigen Motors zu nutzenden Übergangsbestimmungen weg. Gilt das auch für die zu erreichenden Schallpegel-Werte in der vorderen Wohnung oder - wenn keine Veränderungen am Maschinenraum selber, den Isolierungen und der Wohnung erfolgt sind - nur für den Bugstrahlruderraum?
c) Wie ist bei einer Sonderuntersuchung nach Umbau bzw. einer Attestverlängerung nach Ablauf der Übergangsfrist zu verfahren, wenn die Messwerte in den Schlafräumen 60dB(A) und/oder in der Aufenthaltsräumen 70 dB(A) übersteigen? Muss nach Ablauf der Übergangsfrist auf jedem alten Schiff gemessen werden und wie und mit welcher Konsequenz?

a) Grundsätzlich kommt hier ESI-II-5 in Verbindung mit der DIN ISO 2923 : 2003 zur Anwendung. Nach Nummer 7.1 der Norm müssen alle Hilfsmaschinen ..., die üblicherweise oder irgendwann benutzt werden, während der Messung in Betrieb sein. Dann ist jedoch eine Berechnung der Geräuscheinwirkung (z.B. der über 24 h gemittelte äquivalente Dauerschalldruckpegel) auf die Besatzung nach Nummer 8.1 erforderlich, da die Bugstrahlantriebe nur zeitweilig im Betrieb sind. Dies wiederum erfordert allgemein anzuwendende Festlegungen zur Dauer der Einwirkung, da der Betrieb der Bugstrahlantriebe sehr unterschiedlich ausfallen kann.
b) Eine Schallpegelmessung ist bei Vorhandensein einer Wohnung im Vorschiff in jedem Fall beim Austausch eines Motors oder einer Bugtstrahlanlage erforderlich.
c) Bei Attestverlängerung nach erstmaligem Einbau eines Bugstrahlruders in ein Schiff, dass die Übergangsfrist zu Artikel 15.02 Nr. 6 in Anspruch nimmt, oder der ersten Attestverlängerung nach Ablauf der Übergangsbestimmungen müssen die Schallpegelwerte auf solchen Schiffen nach dem üblichen Verfahren ermittelt werden. Überschreiten die Werte in den Aufenthalts- und Schlafräumen den Wert von 70 dB(A), muss das Bugstrahlruder ausgebaut werden oder die Wohnung darf nicht mehr genutzt werden. Liegen die Werte unter 70 dB(A), in den Schlafräumen aber über 60 dB(A), darf nur noch die Betriebsform A zugelassen werden.

RV/G (12) 16 rev. 1 = JWG (12) 14 rev. 1; RV/G (12)m 59 = JWG (12)m 61, D9; JWG (12)m 91, Punkt 7.2

Gemeinsame Arbeitsgruppe, JWG, Geräusch, Bugstrahlanlage, Schallpegel