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Artikel 13.05 Nr. 2 Buchstabe a - Fortbewegung aus eigener Kraft

Es existieren Fahrzeuge, die mit der Bugstrahlanlage die erforderliche Geschwindigkeit von 6,5 km/h in der Vorausfahrt knapp erreichen, in der Rückwärtsfahrt jedoch nicht. Fahrzeuge, welche eine Länge von 86 Meter überschreiten, müssen die Anforderungen nach Artikel 5.07 und Artikel 5.08 erfüllen, da sie auf engen Flussstrecken nicht aufdrehen können. Daraus erwächst das Problem, dass die obengenannten Fahrzeuge unter Verwendung der Bugstrahlanlage in der Talfahrt nicht stoppen oder das Fahrzeug halten können.

Ist die Rückwärtsfahrt mit einer Geschwindigkeit von 6,5 km/h bei diesen Fahrzeugen ebenfalls nachzuweisen? Wie handhaben andere Untersuchungskommissionen diese Problematik?

ESI-II-11 definiert die Anforderungen für die „Fortbewegung aus eigener Kraft“ abschließend und enthält keine Bestimmungen über die Stoppeigenschaften; es kann daher nicht gefordert werden, dass Fahrzeuge nur unter Verwendung der Bugstrahlanlage in der Talfahrt stoppen oder sich halten können müssen. Eine Mindestgeschwindigkeit in der Rückwärtsfahrt muss ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Das in der Dienstanweisung geforderte Stützen bezieht sich allein auf die Drehbewegung.

RV/G (12) 16 rev. 1 = JWG (12) 14 rev. 1; RV/G (12)m 59 = JWG (12)m 61, D8; JWG (12)m 91, Punkt 7.2

Gemeinsame Arbeitsgruppe, JWG, Bugstrahlanlage