Detail

ZURÜCK  EN  FR  DE  NL    Druck

Kapitel 18 - Bordkläranlagen

Handhabung von Typgenehmigungen eines Bordkläranlagentyps mit mehreren Bordkläranlagen verschiedener Ausführung bei identischen Auslegungs- und Bemessungskriterien

Bei einer Typgenehmigung eines Bordkläranlagentyps, der auf Basis identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien Bordkläranlagen unterschiedlicher Größe (insbesondere betreffend den maximalen täglichen Abwasservolumenstrom Qd und die täglichen Schmutzfracht BSB5-Fracht) und Bauform (insbesondere Anordnung der Bauteile im Schiff und Baugröße) jedoch nicht unterschiedlicher Reinigungsverfahren umfasst, ist dem Beschreibungsbogen nach Anlage 7 Abschnitt II der Anhang 1 „wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps“ sowohl für die zum Test nach Anlage 7 Abschnitt IX vorgesehene Anlage als auch für jede weitere Anlage beizufügen. Hierbei sind die jeweiligen Seriennummern (Eintrag Nummer 1.2) und die unterschiedlichen Angaben für den maximalen täglichen Abwasservolumenstrom Qd und für die tägliche Schmutzfracht BSB5-Fracht (Eintrag unter Nummer 3) anzugeben. Alternativ kann ein Anhang 1 in Tabellenform erstellt werden.
Sofern notwendig, sind auch die Anhänge 5, 7 und 9 für jede sich von der Testanlage unterscheidende Ausführung beizulegen.

RV/G (12) 78; RV/G (12)m 88, Punkt 8.3

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Bordkläranlagen