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Artikel 19.06 Nr. 3 Buchstabe a - Anwendung von Artikel 19.06 Nr. 3 Buchstabe a auf eine Gruppe von Toiletten

Artikel 19.06 Nr. 3 Buchstabe a des ES-TRIN ist wie folgt verfasst:

„a) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet
sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, und Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.“

Q1) Der letzte Satz von Artikel 19.06 Nr. 3 Buchstabe a des ES-TRIN sieht vor, dass "Räume, ausgenommen Kabinen, und Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.“

Die Ausnahme für Kabinen ist unserer Meinung nach angebracht, da uns eine derartige Forderung für Räume, die für den Aufenthalt von nur wenigen Personen gedacht sind, als streng und schwer umsetzbar erscheint. Aber auch andere Räume sind gleichermaßen von dieser Situation betroffen, insbesondere die Toiletten. Müssen letztere ebenfalls über einen Notausgang verfügen oder können sie mit "Kabinen" im Sinne dieses Artikels gleichgesetzt werden?

Q2) Das Lesen von Artikel 19.06 Nr. 3 Buchstabe a führt zu folgendem Ergebnis: eine Gruppe von Räumen, die für weniger als 30 Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet ist, muss mindestens: über einen Ausgang und einen Notausgang verfügen. Diese Anforderung gilt für eine Gruppe von Räumen, welche Betten für weniger als 12 Fahrgäste aufweist.

Im weiteren Sinne muss eine Gruppe von Toilettenräumlichkeiten, die für weniger als 30 Fahrgästen vorgesehen oder eingerichtet ist, mindestens: über einen Ausgang und einen Notausgang verfügen.
Kann die Arbeitsgruppe diese Auslegung bestätigen, insbesondere für Tagesausflugsschiffe?

RV/G (15) 30

Antwort auf die Frage F1 des Dokuments RV/G (15) 30:
Die ARBEITSGRUPPE spricht sich dafür aus, Einzeltoiletten analog zu Kabinen zu betrachten. Eine Gruppe von Toiletten entspreche einer Gruppe von Kabinen.

Antwort auf die Frage F2 des Dokuments RV/G (15) 30:
Die ARBEITSGRUPPE bestätigt die folgende Interpretation:
- Eine Einzeltoilette muss nur einen Ausgang haben (analog zu einer Kabine).
- Ist eine Gruppe von Toiletten (Sanitärraum) für weniger als 30 Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet, muss diese Gruppe von Toiletten einen Ausgang und einen Notausgang haben.
- Ist eine Gruppe von Toiletten (Sanitärraum) für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet, muss diese Gruppe von Toiletten mindestens zwei Ausgänge (oder einen Ausgang und zwei Notausgänge auf Tagesausflugsschiffen) haben.

RV/G (16)m 9 Punkt 4.1

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Gruppe von Räumen, Fahrgastschiffe, Gruppe von Toiletten, Ausgang, Notausgang