Detail

ZURÜCK  EN  FR  DE  NL    Druck

Artikel 32.02 Nr. 2 zu 7.02 Nr. 5 – Übergangsbestimmungen, Mindestlichtdurchlässigkeit von Fensterscheiben in Steuerhäusern

In Steuerhaushäusern verwendete Fensterscheiben müssen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben. Auf bestehenden Fahrzeugen können grün eingefärbte Scheiben unter bestimmten Bedingungen eingebaut bleiben.

Frage:

Wie kann die Untersuchungskommission die Lichtdurchlässigkeit der Steuerhausscheiben bestimmen?

Antwort:

Bei der Beurteilung der Lichtdurchlässigkeit kann die Untersuchungskommission davon ausgehen, dass
a) reine Weißglasscheiben im Steuerhaus mindestens 75 % Lichtdurchlässigkeit aufweisen;
b) grün getönte Steuerhausscheiben mindestens 60 % Lichtdurchlässigkeit aufweisen;
c) andersfarbig getönte Steuerhausglasscheiben eine Lichtdurchlässigkeit von weniger als 60 % aufweisen.

Falls eine Untersuchungskommission Zweifel an der Lichtdurchlässigkeit der Steuerhausscheiben hat, ist die Lichtdurchlässigkeit mit einem für die Messung der Lichtdurchlässigkeit von Steuerhausscheiben von Binnenschiffen geeigneten Messinstrument zu prüfen.

RV (14) 47 rev. 1

ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Mindestlichtdurchlässigkeit, Steuerhausscheiben, getönte Scheiben, Übergangsbestimmungen