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Artikel 7.02 Nr. 5 – Mindestlichtdurchlässigkeit von Fensterscheiben in Steuerhäusern

In Steuerhaushäusern verwendete Fensterscheiben müssen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben.

Frage:

Wie kann die Untersuchungskommission verfahren, wenn sie bezweifelt, dass die Lichtdurchlässigkeit der Steuerhausscheiben ausreichend ist?

Antwort:

Bei der Beurteilung der Lichtdurchlässigkeit kann die Untersuchungskommission davon ausgehen, dass
a) reine Weißglasscheiben im Steuerhaus mindestens 75 % Lichtdurchlässigkeit aufweisen;
b) grün getönte Steuerhausscheiben mindestens 60 % Lichtdurchlässigkeit aufweisen;
c) andersfarbig getönte Steuerhausglasscheiben eine Lichtdurchlässigkeit von weniger als 60 % aufweisen.

Falls eine Untersuchungskommission Zweifel an der Lichtdurchlässigkeit der Steuerhausscheiben hat, ist die Lichtdurchlässigkeit mit einem für die Messung der Lichtdurchlässigkeit von Steuerhausscheiben von Binnenschiffen geeigneten Messinstrument zu prüfen.

RV (14) 47

ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Mindestlichtdurchlässigkeit, Steuerhausscheiben