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Artikel 10.15 / Artikel 32.02 Nr. 2, 32.03 Nr. 1 - Übergangsbestimmungen nach Artikel 10.15 – Kabel – Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden

Frage:

Wie lauten die ab dem 1.1.2015 geltenden Bestimmungen zu Artikel 10.15, die auf vor dem 1.4.1976 gebaute Fahrzeuge anzuwenden sind?

Antwort:

Bei der Erneuerung ihres Schiffsattests nach dem 1.1.2015 müssen Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden, den oben genannten Anforderungen der RheinSchUO in der Fassung von 1976 entsprechen. (Diese Auslegung gilt für die Artikel 10.06, 10.10, 10.11 Nr. 2, 10.12, 10.14, 10.15 und 10.17.)

Artikel 10.15 Kabel (Artikel 6.07 Nr. 7, 8 und 9 RheinSchUO 1976)

a) Die Kabel müssen einen wasserdichten Mantel besitzen, flammenhemmend sein und einem für Schiffe geeigneten Typ entsprechen. In den Wohnräumen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie wirksam geschützt sind und flammenhemmende Eigenschaften aufweisen. Die Kabel müssen insbesondere auf Decks und in Laderäumen unter normalen Betriebsbedingungen gegen jede Gefahr und Beschädigung geschützt sein.
b) Es ist in keinem Fall zugelassen, bewegliche Geräte durch Kabel mit äußerem Metallmantel mit Strom zu versorgen.
c) Die Kabel müssen mit den elektrischen Einrichtungen durch haltbare und dauerhafte Vorrichtungen verbunden werden, die eine Zugbeanspruchung der Anschlüsse verhindern.

JWG (14) 65 ; RV (14) 55 ; RV (14) 76

ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Übergangsbestimmungen, Kapitel 10, elektrische Anlagen