Detail

ZURÜCK  EN  FR  DE  NL    Druck

Artikel 10.14 / Artikel 32.02 Nr. 2, 32.03 Nr. 1 - Übergangsbestimmungen nach Artikel 10.14 – Installations-material – Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden

Frage:

Wie lauten die ab dem 1.1.2015 geltenden Bestimmungen zu Artikel 10.14, die auf vor dem 1.4.1976 gebaute Fahrzeuge anzuwenden sind?

Antwort:

Bei der Erneuerung ihres Schiffsattests nach dem 1.1.2015 müssen Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden, den oben genannten Anforderungen der RheinSchUO in der Fassung von 1976 entsprechen. (Diese Auslegung gilt für die Artikel 10.06, 10.10, 10.11 Nr. 2, 10.12, 10.14, 10.15 und 10.17).

Artikel 10.14 Installationsmaterial (Artikel 6.07 Nr. 4 und 5 RheinSchUO 1976)
a) Auf den Schaltern müssen die Stellungen „Ein“ und „Aus“ angegeben sein. Dies gilt nicht für Lichtschalter für weniger als 10 Ampère.
b) Alle Schalter und Steckdosen müssen so gebaut sein, dass alle Adern gleichzeitig spannungslos werden. Außer für die Beleuchtung in feuchten Räumen können Ausnahmen für Schalter für weniger als 10 Ampère zugelassen werden.

JWG (14) 65 ; RV (14) 55 ; RV (14) 76

ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Übergangsbestimmungen, Kapitel 9, elektrische Anlagen