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Artikel 10.10 / Artikel 32.02 Nr. 2, Artikel 32.03 Nr. 1 – Übergangsbestimmungen zu Artikel 10.10 - Generatoren und Motoren – Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden

Frage:

Wie lauten die ab dem 1.1.2015 geltenden Bestimmungen zu Artikel 10.10, die auf vor dem 1.4.1976 gebaute Fahrzeuge anzuwenden sind?

Antwort:

Bei der Erneuerung ihres Schiffsattests nach dem 1.1.2015 müssen Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden, den oben genannten Anforderungen der RheinSchUO in der Fassung von 1976 entsprechen. (Diese Auslegung gilt für die Artikel 10.06, 10.10, 10.11 Nr. 2, 10.12, 10.14, 10.15 und 10.17).

Artikel 10.10 Generatoren und Motoren (Artikel 6.04 RheinSchUO 1976)

a) Generatoren und Motoren müssen für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen gut zugänglich aufgestellt und so angeordnet sein, dass Wasser oder Öl nicht an die Wicklungen gelangen kann. Die Klemmenkästen müssen gut zugänglich angeordnet sein.

b) Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken dienenden Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen den betriebsmäßig auftretenden Drehzahländerungen entsprechend bemessen sein.

JWG (14) 65 ; RV (14) 55 ; RV (14) 76

ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Übergangsbestimmungen, Kapitel 10, elektrische Anlagen