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Artikel 10.06 / Artikel 32.02 Nr. 2, 32.03 Nr. 1 - Übergangsbestimmungen zu Artikel 10.06 - Zulässige maximale Spannungen – Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden

Frage:

Wie lauten die ab dem 1.1.2015 geltenden Bestimmungen zu Artikel 10.06, die auf vor dem 1.4.1976 gebaute Fahrzeuge anzuwenden sind?

Antwort:

Bei der Erneuerung ihres Schiffsattests nach dem 1.1.2015 müssen Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden, den oben genannten Anforderungen der RheinSchUO in der Fassung von 1976 entsprechen. (Diese Auslegung gilt für die Artikel 10.06, 10.10, 10.11 Nr. 2, 10.12, 10.14, 10.15 und 10.17).

Artikel 10.06 Zulässige maximale Spannungen (Artikel 6.02 RheinSchUO 1976)

a) Für die Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden:


























































Art der Anlage Zulässige maximale Spannungen bei
Gleichstrom Wechselstrom Drehstrom
A Kraft- und Heizungsanlage einschl. der allgemein verwendeten Steckdosen 250 V 250 V 500 V
B Beleuchtungsanlagen einschl. der allgemein verwendeten Steckdosen 250 V 250 V -
C Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die auf offenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen – mit Ausnahme von Kesseln und Tanks – benutzt werden:
1. allgemein 50 V 50 V -
2. mit Verwendung eines Trenntransformators, der nur ein Gerät speist. Die beiden Leitungen dieser Netze sind gegen Masse zu isolieren - 250 V -
3. bei Verwendung von Geräten mit verstärkter oder Doppelisolierung. 250 V 250 V -
D Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kesseln und Tanks benutzt werden. 50 V 50 V -



b) Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig:
- bei Anlagen für die Ladeeinrichtungen der Batterien entsprechend dem Ladevorgang;
- für Kraftanlagen, deren Leistung dies erfordert;
- in bordeigenen Sonderanlagen (z.B. Funkanlagen und Zündeinrichtungen).

JWG (14) 65 ; RV (14) 55 ; RV (14) 76

ZKR Untersuchungsausschuss, RV, Übergangsbestimmungen, Kapitel 10, elektrische Anlagen