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Artikel 19.01 Nr. 4 in Verbindung Artikel 1.01 Nr. 12.2 sowie ESI-III-2 - Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität

Nach Artikel 19.01 Nr. 4 müssen auf Fahrgastschiffen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die dann den entsprechenden Bestimmungen des Kapitels 19 entsprechen müssen.

Artikel 1.01 Nr. 12.2 definiert den Personenkreis mit eingeschränkter Mobilität. Dabei werden Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, explizit genannt, u. a. ältere Menschen, Behinderte, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern.

Bei Tagesausflugsschiffen ist es aufgrund der Anordnung der Fahrgastbereiche sowie der Verbindungswege möglich, das gesamte Fahrzeug für diesen Personenkreis zu entwerfen.

Frage:

Bei Kabinenschiffen ergibt sich die Frage, inwieweit Bereiche festgelegt werden können, i. d R. existieren 3 Verbindungsgänge im Kabinenbereich, die bei exakter Auslegung der Vorschrift entsprechend gestaltet werden müssten. Die Definition schließt den Personenkreis “ältere Menschen“ ein, es ist theoretisch möglich, dass ein Kabinenschiff vorrangig durch einen solchen Personenkreis ausgelastet ist, sodass ggf. die Festlegung einzelner Bereiche, die entsprechend der ESI-III-2 in der Verantwortung des Schiffseigners liegt, nicht ausreichend ist.

Antwort/Lösungsvorschlag:

Entsprechend der ESI-III-2 ist es nicht notwendig, dass alle Fahrgastbereiche den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genügen. Daher gelten die Anforderungen auch nur für bestimmte Bereiche. Die Ausdehnung der entsprechenden Bereiche muss jedoch an Bord entsprechend kommuniziert werden, die Verantwortung in der Festlegung der Bereiche hat der Schiffseigner.

Derzeit werden bei Kabinenschiffsneubauten entsprechende Bereiche vorgehalten, diese Bereiche werden entsprechend der Vorschriften (z.B. Gangbreite) gestaltet. Zumindest eine Toilette wird entsprechend einer einschlägigen Norm für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen. Es gibt ebenfalls Beispiele, bei denen entsprechend eingerichtete Kabinen vorgesehen werden.

Auf die generelle Auslegung aller Verbindungsgänge entsprechend Artikel 19.06 Nr. 5 Buchstabe c wird jedoch aus o. g. Gründen verzichtet.

Ggf. sollte ES-TRIN hinsichtlich des Personenkreises insbesondere im Hinblick auf den Kreis “ältere Menschen“ präzisiert werden.

RV/G (07) 71

Die Ausführungen zu dem Thema sind zutreffend. Mindestens 1 Kabine muss für Personen mit eingeschränkter Mobilität hergerichtet sein.

Es ist nicht davon auszugehen, dass alle älteren Menschen mobilitätseingeschränkt sind.

Die vorstehende Auslegung ist mit dem Inkrafttreten des ES-TRIN 2023 am 1. Januar 2024 überholt. In Artikel 19.01 Nr. 4 werden nämlich die Anforderungen an die Anzahl an Sitzplätzen oder die Anzahl an Kabinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität präzisiert.

RV/G (07) 90, CESNI/PT (23)m 60 rev.1, DE6

CESNI Arbeitsgruppe technische Vorschriften CESNI/PT, ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Personen mit eingeschränkter Mobilität, ältere Menschen, Kabinen