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Artikel 8.06 Nr. 2 – Schmieröltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör,
Artikel 8.07 Nr. 2 – Tanks für andere Öle

Frage:

Wie ist die in den Artikel 8.06 Nr. 2 und 8.07 Nr. 2 aufgenommenen Anforderung „dass weder Schmieröl noch Schmieröldämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können" und die daraus folgende Konsequenzen für die Lüftung dieser Tanks zu verstehen? (Artikel 8.05 Nr. 2, der für Brennstofftanks, enthält die gleiche Anforderung, wobei in Nr. 6 dieses Artikels für Brennstofftanks eine Lüftung nach außen gefordert wird.)

Antwort:

Im Gegensatz zu Artikel 8.05 betreffen die Artikel 8.06 und 8.07 nur Vorratstanks. In diesen Tanks ist eine Erhöhung der Temperatur, wobei Schmieröldämpfe frei kommen, nicht üblich. Für bestimmte Schmieröle ist das Eindringen von Wasser zu vermeiden.

Zu Artikel 8.05: Dämpfe müssen nach außen abgeleitet werden.
Zu Artikel 8.06: Die Lüftung kann wahlweise nach außen oder innen erfolgen.
Zu Artikel 8.07: Die Lüftung kann wahlweise nach außen oder innen erfolgen

Thermische Öle in Betriebssystemen sind nur in geschlossenen Systemen gestattet.

RV/G (09)m 31 endg., Punkt 5

ZKR Arbeitsgruppe Untersuchungsordnung, RV/G, Schmieröltanks, Tanks für andere Öle, thermische Öle, Entlüftung